Zollabwicklung

Nur für LSZV stationierte Flugzeuge und Helikopter.
Übrige Piloten/Flieger auf Anfrage +41 (0) 71 422 30 31

Grenzüberschreitende Direktflüge nach/von Sitterdorf sind für nicht visumspflichtige Personen ohne zollpflichtige Waren möglich.

  1. Einreichefrist verantwortlicher Pilot:
    - Der Verantwortliche Pilot ist für die korrekte Zollanmeldung verantwortlich. Die PDF`s stehen untenstehend für den Download bereit und müssen gemäss folgenden Fristen an den Flugplatz Sitterdorf komplett ausgefüllt eingereicht werden.

    1.1 Vor geplantem Start ab LSZV
    - Frühestens 24 Stunden jedoch spätestens 1 1/4 Stunden

    1.2 Vor geplanter Landung in LSZV
    - Frühestens 24 Stunden jedoch spätestens 2 1/4 Stunden


  2. Voranmeldepflicht verantwortlicher Pilot:
    - In jedem Fall ruft der Pilot nach Erhalt der Bestätigungsmail persönlich unter Telefon-N°: +41 (0)71 422 30 31

    den Flugplatzchef / FDL auf dem Flugplatz an.
    - Der Pilot erkundigt sich über die Verhältnisse auf dem Platz und weist auf das Vorliegen seiner Zollanmeldung hin.
    - Wird dieser Anruf (Mitteilungen auf Combox nicht gültig), nicht mindestens:

    -> 1 Std. vor Abflug
    -> 2 Std. vor Ankunft


    gemeldet, können wir den Zoll nicht mehr gewährleisten und der Flug muss verschoben oder abgesagt werden.


  3. Aktivierung Zollanmeldung:
    - Der Flugplatzchef / FDL überprüft das Eintreffen der Zollanmeldung, verifiziert diese und leitet diese umgehend an die Zoll- und Polizeiorgane weiter.
    - Erst mit dem OK des Flugplatzchefs / FDL’s und seiner Weiterleitung an die Zoll- und Polizeiorgane wird die Zollanmeldung aktiviert.


  4. Einhaltungspflicht verantwortlicher Pilot:
    - Der verantwortliche Pilot verpflichtet sich, die auf der Anmeldung ersichtlichen Zoll- und Polizei­ Vorschriften strikte einzuhalten sowie Crew und Passagiere über diese in Kenntnis zu setzen.
    - Den Anordnungen der Flugplatz-, Zoll- und Polizeiorgane ist in jedem Fall Folge zu leisten.


  5. Einhaltung Start und Landezeiten:
    - Die gemeldete Start- bzw. Landezeit ist nach Möglichkeit einzuhalten.
    - Ein vorzeitiger Abflug in LSZV ist strikt untersagt.

    - Der verantwortliche Pilot meldet eine Verzögerung des Start bzw. Landung über 30 Minuten oder eine Flugstornierung frühzeitig dem Flugplatzchef / FDL.
    - Die Änderung mit den neuen Zeiten kann unter Bemerkungen auf dem bestehenden Formular übermittelt werden. Unter Umständen gestaltet sich eine neue Zollanmeldung beim Flugplatzchef/FDL nach gleichem Ablauf als sinnvoller.


  6. Weisung bei Landung:
    - Nach der Landung in Sitterdorf lassen Pilot und Passagiere ihr Gepäck vorerst im Flugzeug / Helikopter und begeben sich auf direktem Weg zum "C-Büro".
    - Sie halten sich dort für die Weiterbehandlung durch Flugplatz-, Zoll- oder Polizeiorgane zur Verfügung.
    - Einflugzeit muss eingehalten werden und es darf nicht mehr als 30 Min vor der gemeldeten Zeit gelandet werden.


  7. Gebühren Zollabfertigungen:
    - Wie auf den anderen Flugplätzen wird für die Umtriebe im Zusammenhang mit der Zollabfertigung eine separate Gebühr im Betrage von CHF 26.-- (inkl. MwST) pro Ein- oder Abflug je Flugzeug / Helikopter fällig.
    - Diese wird bei festen Kunden (Hangarmieter, Flugschüler und Gastpiloten) automatisch mit der Monatsrechnung eingefordert.
    - Auswärtige Piloten bezahlen die Gebühr vor dem Start oder nach der Landung in bar direkt dem Flugplatzchef / FDL.

    - Für Änderungen von Zoll Ein-oder Abflugzeiten oder Stornierung wird eine zusätzliche Umtriebs Entschädigung von Fr. 30.00 verrechnet.


  8. Folgen bei Nichteinhaltung:
    - Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, kann der Flugplatzleiter ein Flugverbot für LSZV aussprechen.


  9. Kontrollen durch das Zollamt oder Grenzwacht:
    Kontrollen durch das Zollamt oder Grenzwacht werden mit den erhobenen Gebühren vom Flugplatz bezahlt.


Wir danken für Ihre fristgerechte Einreichung

Ihr Erlebnisflugplatz Team